§ 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 1.046
Nach Gewicht
- FG Köln, 16.06.2016 – 13 K 984/11Zitiert von 3
- FG Hamburg, 11.12.2024 – 2 K 62/21
- FG Berlin-Brandenburg, 15.06.2010 – 6 K 6216/06 BZitiert von 3
- BFH, 01.10.2015 – X R 32/13(Verteilung eines Übergangsgewinns - § 163 AO - Korrekturen bei Übergang von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich - Billigkeitsentscheidung als sonstiger Verwaltungsakt - keine Bindung an Tatsachengericht bei Prüfung der Frage, ob der Inhalt einer behördlichen Erklärung einen Verwaltungsakt darstellt)Zitiert von 17
- FG Schleswig, 03.06.2025 – 3 K 47/23
- FG Baden-Württemberg, 17.07.2025 – 2 K 827/23
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.06.2026 – 15 A 1471/23
- FG München, 25.04.2026 – 4 K 2179/25
- BFH, 15.04.2026 – I R 20/25 (I R 59/12), I R 20/25, I R 59/12Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Mindestbesteuerung
1.046 Entscheidungen zu § 163 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 163 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/163#abs-1 (1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/163#abs-2 (2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/163#abs-3 (3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/163#abs-4 (4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.